Seit 1. Januar 2026 dürfen Beschäftigte in landwirtschaftlichen Betrieben 90 Arbeitstage oder 15 Wochen im Kalenderjahr (statt bislang 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate) versicherungsfrei arbeiten, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Zeitgrenzen von 90 Arbeitstagen bzw. 15 Wochen sind weiterhin gleichwertige Alternativen.
Die ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehenen Begrenzung auf den Zeitraum 1.3. bis 31.10. eines Jahres wurde ebenso gestrichen wie die Beschränkung auf Betriebe des Obst-, Gemüse- und Weinbaus.
Die verlängerten Zeitgrenzen gelten damit ganzjährig und für alle landwirtschaftlichen Betriebe.
Als landwirtschaftlicher Betrieb in diesem Sinne ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2025), Abschnitt A, Abteilung 01, Gruppen 01.1 bis 01.6 maßgeblich. Auf der Internetseite der Minijobzentrale (www.minijobzentrale.de) gibt es dazu eine detaillierte Übersicht der dafür geforderten wirtschaftlichen Betätigungen. Maßgeblich ist der einzelne Beschäftigungsbetrieb, für den eine Betriebsnummer vergeben wurde.
Bei Mischbetrieben kommt es für die Frage, ob die erweiterten Zeitgrenzen gelten, auf den Schwerpunkt des Betriebes an. Dieser wird über die Anzahl der Beschäftigten definiert.
Für Mischbetriebe gilt daher:
Ist die Mehrzahl der Beschäftigten in der Landwirtschaft tätig, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb. Für alle Arbeitnehmer gelten dann die erweiterten Zeitgrenzen.
Ist die Mehrzahl der Beschäftigten nicht in der Landwirtschaft tätig, ist der Mischbetrieb kein landwirtschaftlicher Betrieb in Sinne dieser Regelung und die üblichen Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen finden Anwendung. Diese gelten dann auch für die Arbeitnehmer, die originär landwirtschaftliche Arbeiten erledigen.
Die zeitliche Befristung auf 90 Tage gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig und nicht regelmäßig ausgeübt werden.


