Neue Informationspflicht des Arbeitgebers bei Anwerbung von Beschäftigten aus Drittstaaten

Informationspflicht bei Anwerbung von Beschäftigten aus Drittstaaten in der Landwirtschaft

Seit 1. Januar 2026 sind Arbeitgeber verpflichtet, Drittstaatsangehörige bei der Anwerbung aus dem Ausland über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren (§ 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Der Arbeitgeber hat dabei auf die dem Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle hinzuweisen.
Zuständig für das Beratungsangebot sind die Beratungsstellen „Faire Integration“.
Eine Übersicht über alle Beratungsstellen finden Sie auf der Website:
www.faire-integration.de/beratungsstellen.

Betroffener Personenkreis
Die Informationspflicht nach § 45c AufenthG unterscheidet nicht zwischen versicherungsfreier und versicherungspflichtiger Beschäftigung. Auch Personen, die versicherungsfrei oder z. B. aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens in Deutschland von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, sind über das Beratungsangebot zu informieren. Die Beratungspflicht besteht immer dann, wenn der

  • Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat,
  • den Vertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließt und
  • die Beschäftigung in Deutschland erfolgen soll.

Form der Mitteilung
Die Mitteilung muss in Textform erfolgen. Das Bundesarbeitsministerium hat in Zusammenarbeit mit den Beratungsstellen ein Merkblatt für Arbeitgeber und ein Informationspapier für Beschäftigte erarbeitet, welche wir Ihnen im Mitgliederbereich bereitstellen. Sie können diese Vorlagen nutzen oder eigene Unterlagen verwenden.
Aus Sicht des Gesamtverbands der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. und auch nach Einschätzung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) ist es ausreichend, einen Hinweis auf die Beratungsstellen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung eine E-Mail mit den Informationen zu senden. Das Versäumnis der Informationspflicht durch Arbeitgeber ist keine Ordnungswidrigkeit und nicht bußgeldbewährt.

Hinweis:
Bei Beschäftigung von EU-Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland besteht bereits seit 1.8.2022 eine ähnliche Informationspflicht. Nach § 33 (eingeführt als § 23c) Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) muss ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem Unionsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag abschließt, diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinweisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 31 AentG in Anspruch zu nehmen und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle anzugeben. Diese Hinweispflicht entfällt, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Informationspflicht des Vermittlers nach § 299 SGB III dem Arbeitnehmer gegenüber besteht.